Hier erhalten Sie einige Informationen zum Mindestlohngesetz und deren Auswirkungen auf die Vereine.
- Informationsschreiben_Mindestlohn_an_Sportvereine – MdB Stefan Schwartze
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Sportvereine brauchen beim Mindestlohn schnell Rechtssicherheit
Derzeitige Regelungen sorgen für erhebliche Verwirrung
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat auch auf den Sport erhebliche Auswirkungen. Dazu erklärt der sportpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Eberhard Gienger:
„Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat in den deutschen Sportvereinen zu erheblicher Verunsicherung geführt. Im Interesse unserer Sportvereine muss hier umgehend für Rechtsklarheit gesorgt werden.
Es müssen eindeutige Festlegungen getroffen werden, welche Tätigkeiten in den Vereinen überhaupt vom Mindestlohn und den damit verbundenen Dokumentationspflichten erfasst werden. Darüber hinaus müssen die Vereine wissen, welche Auswirkungen das Gesetz für die vielen Vertragsamateure hat, die in der Regel nur eine geringe Vergütung erhalten, obwohl sie einen erheblichen Zeitaufwand für ihren Sport betreiben.
Die Mindestlohn-Regelungen betreffen vor allem den sportlichen Nachwuchs Deutschlands. In diesem Bereich hat der Sport ohnehin schon Probleme. Das Gesetz zum Mindestlohn verschärft diese zusätzlich. So ist selbst bei Vertragsamateuren unklar, ob zum Beispiel das Training, die An- und Abfahrt bei Turnieren oder die Physiotherapie zur Arbeitszeit zu zählen sind. Wie die Vereine dann ihre Dokumentationspflichten erfüllen sollen, ist folglich ebenfalls unklar.
Das zuständige Ministerium sollte deshalb Regelungen erarbeiten, die die besonderen Bedingungen im Sport und im Vereinswesen angemessen berücksichtigen. Wir brauchen klare und unbürokratische Abgrenzungen, die den Anforderungen unter anderem im semiprofessionellen Bereich gerecht werden. Möglich ist eine Abgrenzung, die unterschiedlichen Sportarten und Spielklassen berücksichtigt. Wichtig wäre es, eingehender zu erläutern, welche Tätigkeiten in den Vereinen als ehrenamtlich aufgefasst werden, also die Bereiche, wo der Mindestlohn nach der Koalitionsvereinbarung ohnehin nicht gelten sollte. Wir dürfen den sportlichen Nachwuchs nicht noch zusätzlich belasten und Vereine vor bürokratische Hindernisse stellen.“
Hintergrund:
Am 2. Juli 2014 hatte sich der Sportausschuss des Deutschen Bundestages bereits mit dem Mindestlohn befasst. Durch eine Protokollerklärung wurden Ausnahmen für Übungsleiter und Ehrenamtliche geschaffen. Von einer „ehrenamtlichen Tätigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der ErwSportartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.